Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 18/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Sie legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5). Im Streitfall erweist sich keiner als durchgreifend. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 575 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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