Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.07.2011 – IX ZB 179/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.
Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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