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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2010 – IX ZB 177/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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