Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – IX ZB 174/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 174/05 entschieden?“