Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2008 – IX ZB 172/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
In vorliegender Sache kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Schuldnerin nicht ergehen, weil es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt. Das Insolvenzgericht ist hier von Amts wegen tätig geworden. Mithin können die Kosten der Schuldnerin nicht einem der weiteren Beteiligten auferlegt werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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