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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 – IX ZB 17/19

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Gegen den vom Antragsteller angefochtenen Beschluss des Kammergerichts, mit dem sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verworfen worden ist, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden und die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Dahinstehen kann, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht möglich war, weil bereits gegen den die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kein Rechtsmittel gegeben war.

Zitierte Vorschriften

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