Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 158/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 158/06 entschieden?“