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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2010 – IX ZB 152/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Die Beklagte setzt sich mit dem die Entscheidung tragenden Grund - nicht formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - nicht auseinander.

Randnummer 2

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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