Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 151/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig.
Zitierte Vorschriften
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