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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 151/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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