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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 – IX ZB 149/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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