Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 149/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.334,50 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR 633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.
Zitierte Vorschriften
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