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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.08.2010 – IX ZB 142/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der von der Schuldnerin am 21. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "Einspruch" ist bei gebotener laiengünstiger Auslegung als Rechtsbeschwerde anzusehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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