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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 – IX ZB 141/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; v. 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549).

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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