Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZB 140/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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