Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 135/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 109 IN 189/06 -
LG Hagen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 T 12/07 -
Zitierte Vorschriften
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