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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IX ZB 131/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Schuldner persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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