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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 130/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag nicht stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6). Die Sperrfrist war hier noch nicht abgelaufen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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