Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – IX ZB 130/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 zu behandelnden Eingaben vom 17. Mai 2004 und vom 7. Juni 2004 sind grundsätzlich statthaft, soweit sie sich gegen die im Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 15. März 2004 getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger richten, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil es an einem der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten, zwingend erforderlichen Zulassungsgründe fehlt und es nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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