Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZB 13/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.100 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG). Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 120, 305 ff; BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03, NJW 2004, 3189).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 320/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2005 - 26 W 70/05 –
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
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