Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZB 129/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekündigte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.
Zitierte Vorschriften
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