Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZB 129/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekündigte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 129/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten