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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 128/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2001 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und 24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten Ausnahmen erfüllt noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Ausnahmefalles zulässig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar gesetzwidrig (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). Insbesondere ist ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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