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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 126/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grundsätzlich hält, stellen sich nicht.

a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1 InsO) zweifelsfrei erfüllt.

b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt worden (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.

2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzuzeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches Vorbringen der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung

nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 288, 300), hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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