Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 125/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe vom 8. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Zitierte Vorschriften
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