Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 125/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 € festgesetzt.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrundeliegt.
Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 125/05 entschieden?“