Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 121/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 142,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Eingabe vom 30. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 17. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Landgericht hat zutreffend entschieden.
Zitierte Vorschriften
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