Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2004 – IX ZB 120/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 300 €
Gründe
Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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