Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – IX ZB 12/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 17. März 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin vom 8. Juni 2021 gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2020 (1 T 51/20), durch den die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 29. Oktober 2020 verworfen worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich damit begründet wird, dass die mitwirkenden Richter unter Verkennung der Rechtslage dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben und sich dadurch strafbar gemacht hätten. Hierüber kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771).
2. Soweit die Schuldnerin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 17. März 2021 erhebt, mit dem der Senat den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2020 (1 T 51/20) abgelehnt hat, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat ihre Zulässigkeit unterstellt in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen der Schuldnerin greift aus den im Beschluss vom 17. März 2021 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht statthaft gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die im Ablehnungsverfahren auch nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.
3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Auf die im Beschluss vom 17. März 2021 dargelegten Gründe wird verwiesen.
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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