Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 114/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Zitierte Vorschriften
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