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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 113/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Entschädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des Beratungsarztes Dr. J. gestützt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverständigenhilfe eine nach § 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE bei der Klägerin in den Bereich von 40 v.H. geschätzt. Die weiteren Angriffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Verantwortung unterliegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in seiner Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C.

Die von der Beschwerde ferner als prüfungsbedürftig bezeichnete Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Rentenerhöhung begehren, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 Blatt 3 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

§ 219 BEG, § 35 BEG, § 176 BEG, § 209 BEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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