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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZB 112/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der verklagte Rechtsanwalt wurde durch Teilurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Januar 2000 verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Verwendung von der Klägerin erhaltener Vorschüsse in Höhe von insgesamt 17.318,40 DM. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs setzte das Landgericht auf 4.329,60 DM fest. Dies entspricht 25% der Gesamtsumme der Vorschüsse.

Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht München durch den angefochtenen Beschluß vom 18. August 2000 als unzulässig verworfen, weil der Wert seiner Beschwer nur 500 DM betrage. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 i.V. mit § 547 ZPO); es ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat es indessen keinen Erfolg. Nach einer Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Abwehrinteresse des Verurteilten, d.h. danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 48/92, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 21; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Diesen Aufwand hat das Oberlandesgericht mit 500 DM bemessen. Daß diese Wertbemessung unangemessen sei, macht die sofortige Beschwerde nicht geltend; sie verweist lediglich auf die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts. Diese Festsetzung ist jedoch für die Beschwer des Beklagten nicht maßgebend.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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