Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 111/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Zitierte Vorschriften
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