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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 111/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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