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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – IX ZB 108/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.750 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.

Randnummer 3

2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.

Randnummer 4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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