Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 107/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als solche unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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