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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – IX ZB 106/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012. Soweit die Ausfertigung als Beschlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 4

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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