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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 106/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni 2008 (die Jahreszahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem Schreibfehler) für die GTT Group PLC auf der Basis eines Stundenhonorars freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008 wurde dem Schuldner von der GTT Group PLC die Übernahme der Leitung der Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Senatsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Notwendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilienvermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am 17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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