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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZB 104/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

Randnummer 3

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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