Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 103/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 € und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 € muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 € auf bringen, um die gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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