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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 102/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklärungsmangel der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei.

In beiden vorbezeichneten Punkten ist im übrigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Zitierte Vorschriften

§ 219 BEG, § 29 BEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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