Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – IX ZB 101/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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