Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2012 – IX ZB 100/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "Beschwerde" des Beklagten vom 5. September 2012 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Dementsprechend hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2012 ausdrücklich beantragt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 100/12 entschieden?“