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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2012 – IX ZB 100/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die "Beschwerde" des Beklagten vom 5. September 2012 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Dementsprechend hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2012 ausdrücklich beantragt.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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