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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – IX ZA 97/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13. November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ebenso ermöglicht es keine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zur Geschäftsnummer IX ZA 19/02, zumal es bereits an einem der in § 580 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe für eine Restitutionsklage fehlt. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwider liefe (BVerfGE 2, 380; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 580 Rn. 2).

Randnummer 2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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