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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZA 9/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt.

Randnummer 2

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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