Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZA 81/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe
1. Die im Prozesskostenhilfegesuch geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht war im Hinblick auf den gehaltenen Sachvortrag und den Inhalt des vorgelegten ärztlichen Attests vom 26. Oktober 2010 nicht gehalten, den Schuldner, wie nunmehr geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, es sei noch nicht glaubhaft gemacht, dass die Erkrankung ein Ausmaß erreicht habe, das ihm die Mitwirkung unmöglich machte oder soweit erschwerte, dass die grobe Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung in Frage gestellt würde. Eine derartige Erkrankung hatte der Schuldner, der unstreitig im maßgeblichen Zeitraum zeitweilig als Zahnarzt tätig war, selbst nicht geltend gemacht.
2. Auch im Übrigen ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ersichtlich. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf zulässige, unter Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemachte Versagungsanträge, die während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins gestellt wurden. Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sind unstreitig. Das Landgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung auch die subjektiven Voraussetzungen festgestellt und geprüft, ob die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig ist. Diese in die Verantwortung des Tatrichters fallende Beurteilung ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Zitierte Vorschriften
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