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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 – IX ZA 8/12

Rechtsbeschwerdeverfahren: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Normenkette
§ 544 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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