Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2021 – IX ZA 7/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen hat, kommt als Rechtsmittel allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Diese ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).
Zitierte Vorschriften
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