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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – IX ZA 42 - 54/11, IX ZA 42/11

Rechtsmittel der Ausnahmebeschwerde
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Normenkette
§ 574 Abs 1 ZPO

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 2

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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