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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2008 – IX ZA 42/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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