Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZA 34/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren eröffnet hat.
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZA 34/10 entschieden?“