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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZA 34/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren eröffnet hat.

Randnummer 2

Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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