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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZA 29/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 23. März/13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern.

Randnummer 2

Ob G. der "Stiefvater" der H. G. war, was der Antragsteller nunmehr bestreitet, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles bedeutungslos.

Randnummer 3

Dass der zur Entscheidung über einen Regressanspruch gegen den früheren Prozessbevollmächtigten berufene Richter darauf abzustellen hat, wie der Vorprozess ohne den (unterstellten) Anwaltsfehler ausgegangen wäre, ist zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsgericht nicht anders gesehen.

Randnummer 4

Die Frage, was ein Prozessbevollmächtigter unternehmen muss, um Fehlentscheidungen des Gerichts zum Nachteil des Mandanten vorzubeugen, stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Randnummer 5

Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung des Grundstücksgeschäfts durch den Jugendfürsorger B. für unwirksam hält. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen vorausgegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft.

Randnummer 6

Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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