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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 26/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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